Unsere Satzung

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Satzung des NABU Regionalverband Oranienburg e.V.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.07.2025 beschlossen.
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§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen

 

 

NABU-(Naturschutzbund Deutschland) Regionalverband Oranienburg e.V.

 

 

Der NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. hat seinen Sitz in Oranienburg und ist im

 

Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen. Das Vereinsemblem ist das des

 

NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

 

(1) Der Zweck des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. ist ein umfassender Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere Schutz, Erhalt und Förderung von heimischen

 

wildlebenden Arten, Biodiversität, Biotopen, Naturräumen und Ökosystemen sowie die

 

Landschaftspflege und der Umweltschutz einschließlich des Schutzes der menschlichen

 

Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen. Der NABU-Regionalverband

 

Oranienburg e.V. betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.

 

 

Seine wesentlichen Aufgaben sind:

 

 

a) das Erhalten, Verbessern, Schaffen und Erweitern von Lebensgrundlagen für eine
artenreiche biotische Natur sowie von Lebensräumen einschließlich Schutzgebieten
jeglicher Art,

b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten und Lebensräume,

c) die Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes einschließlich der praktischen Umsetzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet,

d) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur-, Klima- und Umweltschutzes unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit

e) das Mitwirken bei Planungen und in Verwaltungsverfahren, die für den Schutz der Natur, der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor Lärm und Umweltverschmutzung bedeutsam sind,

f) das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben
sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidungen von Bedeutung sind, insbesondere auch solcher des Verfahrensrechtes,

g) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens in allen gesellschaftlichen Schichten für Jung und Alt sowie im Bildungsbereich,

h) die Gewährleistung einer fachbereichsbezogenen und wissenschaftlich fundierten Naturschutzarbeit,

i) das Eintreten für den Tierschutz,

j) das Eintreten für eine naturverträgliche Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft,

k) das Eintreten für einen umfassenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen sowie der Schutz der Luft, des Wassers und des Bodens vor Umweltverschmutzung,

l) die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

 

 

(2) Der NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar

 

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der

 

Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur

 

freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik

 

Deutschland sowie zu den Zielen von Antidiskriminierungsgesetzen.

 

 

(3) Der NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. hält Verbindungen zu Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

 

 

(4) Der NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Finanzmittel

 

 

(1) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der

 

Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht. Die Mittel des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

(2) Der NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. erstrebt keinen eigennützigen Gewinn;

 

etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

(3) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des NABU-

 

Regionalverbands Oranienburg e.V. keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

(4) Der*Die 1. Vorsitzende, der*die 2. Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in können

 

gemeinsam ein Veto gegen finanziell bedeutsame Beschlüsse (ab 5 % des beschlossenen

 

Haushaltsplans) vom Vorstand einlegen. Dazu bedarf es der Mehrheit der von ihnen

 

abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 4 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

(2) Die Rechnungsprüfung und -legung erfolgt jährlich.

 

 

(3) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der*die Schatzmeister*in verantwortlich.

 

Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

§ 5 Gliederung

 

 

(1) Der NABU-Bundesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des

 

NABU-Bundesverbands sind, in Landesverbände und diese, soweit erforderlich, in Verbände und Gruppen regionaler Ebene. Für die Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitglieds, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

 

(2) Der NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. als Untergliederung des NABU-Bundes-

 

verbands sowie des NABU-Landesverbands Brandenburg fasst seine im Landkreis Oberhavel, Altkreis Oranienburg ansässigen Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des NABU-Landesverbands Brandenburg sind, in einem Regionalverband zusammen. Die Gründung und Änderung der Regionalverbände bedarf der Zustimmung des NABU-Landesverbands Brandenburg. Innerhalb eines Regionalverbands können Ortsgruppen entsprechend Absatz 4 mit Zustimmung des NABU-Landesverbands Brandenburg und des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. gebildet werden.

 

 

(3) Innerhalb des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. und der Ortsgruppen können mit deren Zustimmung entsprechende Gliederungen der Naturschutzjugend gebildet werden.

 

 

(4) Die Untergliederungen können ihre Angelegenheiten selbstständig durch eine eigene

 

Satzung regeln und sich in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisieren. Die

 

Satzungen müssen vom Landesvorstand gebilligt werden. Der NABU-Regionalverband

 

Oranienburg e.V. erhält einen von der Landesdelegiertenversammlung des NABU-

 

Landesverbands Brandenburg festzulegenden Anteil des Mitgliederbeitrages. Der Name der Untergliederung enthält den vollen Namen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. und einen Regional- bzw. Lokalzusatz, ebenso wird dessen Emblem übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz verwenden.

 

 

(5) Der NABU-Bundesverband, der NABU-Landesverband Brandenburg und die Unter-

 

gliederungen arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils

 

rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.

 

 

(6) Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der gleichen

 

regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.

 

 

(7) Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer

 

übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen selbstständiger Untergliederungen betreffen.

 

 

(8) Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche

 

Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 5 Abs. 7 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem NABU-Landesverband Brandenburg nachgeordnete Gliederung, hat zunächst der NABU-Landesverband Brandenburg Gelegenheit, selbst tätig zu werden.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

 

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.

 

 

(2) Der NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. bietet folgende Mitgliedschaften:

 

 

a) ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich

 

zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten;

 

 

b) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt;

 

 

c) korporative Mitglieder;

 

 

d) korrespondierende Mitglieder: Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in

 

Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen,

 

können vom*von der Präsident*in des NABU-Bundesverbands zu korrespondierenden

 

Mitgliedern ernannt werden;

 

 

e) Kindermitglieder: Kindermitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 13.

 

Lebensjahres;

 

 

f) Jugendmitglieder: Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr

 

und dem vollendeten 27. Lebensjahr;

 

 

g) Familienmitglieder: Der*Die Partner*in eines ordentlichen Mitglieds und die in einer

 

Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27.

 

Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.

 

 

(3) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

 

 

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

 

(1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für seinen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur Mitglieder oder Delegierte ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen.

 

 

(2) Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium des NABU-Bundesverbands im Einvernehmen mit dem NABU-Landesverband Brandenburg.

 

 

(3) Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als

 

Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Zwecke des NABU zu unterstützen, oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen und außen herabzusetzen.

 

 

(4) Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei denn, die Satzung regelt etwas anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

Die Mitgliedschaft endet durch

 

a) Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 3 dieses Paragrafen;

 

b) Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete

 

Beitragszahlungen besteht nicht;

 

c) d) Ausschluss durch das dafür zuständige Organ;

 

Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium des NABU-Bundesverbands bei

 

Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung;

 

e) durch den Tod des Mitglieds.

 

Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen

 

Familienmitgliedschaften.

 

(5) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitgliedes, sind aber von der Zahlung des

 

Mitgliedsbeitrages befreit.

 

 

§ 8 Beiträge

 

 

(1) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreter*innenversammlung festgesetzt. Im Mitgliedsbeitrag ist der Bezug der Bundesverbandszeitschrift enthalten.

 

 

(2) Die Beitragsfälligkeit sowie das Ruhen der Mitgliedsrechte bei nicht entsprochener

 

Beitragspflicht richten sich nach den Bestimmungen des Naturschutzbunds Deutschland e.V.

 

 

(3) Der Anteil der Beitragsrückführung an die Regionalverbände wird durch die

 

Landesdelegiertenversammlung des NABU-Landesverbands Brandenburg festgelegt.

 

 

§ 9 Organe

 

 

Organe des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. sind:

 

 

a) die Mitgliederversammlung,

 

 

b) der Vorstand,

 

 

c) der Beirat.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

 

 

(2) Unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung sind die Mitglieder schriftlich oder

 

elektronisch vom Vorstand mindestens einen Monat vorher einzuladen. Bei

 

Satzungsänderungen sind mit der Einladung die zu ändernden Paragraphen und die Art der Änderung bekannt zu geben.

 

 

(3) Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vor dem Termin schriftlich vorliegen. Spätere Anträge können bei Beginn der Mitgliederversammlung noch in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt.

 

 

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

 

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.

 

 

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom*von der

 

Versammlungsleiter*in und vom*von der Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

 

 

(7) Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich als Präsenzversammlung abgehalten

 

werden. Falls dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich oder

 

unverhältnismäßig oder unzumutbar sein sollte, kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen, abweichend von § 32 Abs. 1. Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Mitgliederversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort durchzuführen und in der Einladung festlegen, dass die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (virtuelle Mitgliederversammlung). Der Vorstand kann auch festlegen, dass die Mitgliederversammlung in Kombination verschiedener Verfahren abgehalten wird (Hybrid-Versammlung). Der Vorstand teilt mit der Einladung zur Mitgliederversammlung die beabsichtigte Art und Weise der Durchführung derselben mit. Ein Wechsel zu einer rein virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei in jedem Fall unabhängig von der Art der Teilnahme die uneingeschränkte Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder zu gewährleisten ist.

 

 

§ 11 Vorstand

 

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

 

a) dem*der 1. Vorsitzenden,

 

 

b) dem*der 2. Vorsitzenden,

 

 

c) dem*der Schatzmeister*in,

 

 

d) bis zu drei Beisitzer*innen.

 

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der*die 1. Vorsitzende und der*die 2. Vorsitzende. Jede*r ist alleinvertretungsberechtigt.

 

 

(3) Zu Vorstandsmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die Mitglied des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in ihre Ämter für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bleibt bis zur Wahl seiner Nachfolger im Amt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können ihr Amt so lange weiterführen, bis ein*e Nachfolger*in gewählt oder bestellt ist.

 

 

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und er vollzieht die Beschlüsse der

 

Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter*innen zu beschäftigen.

 

 

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, nach Anhörung des Beirates eine*n Nachfolger*in bis zur nächsten Mitglieder-

 

versammlung zu bestellen. Scheidet der*die 1. Vorsitzende aus, bestimmt der Vorstand

 

den*die 2. Vorsitzende*n zur Wahrnehmung der Aufgaben bis zur nächsten Mitglieder-

 

versammlung. In der Mitgliederversammlung wird der*die jeweilige Nachfolger*in für den Rest der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein

 

Vorstandsmitglied mit der Mehrheit der gültigen Stimmen abwählen.

 

 

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Näheres der Arbeitsweise des

 

Vorstandes regelt.

 

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder

 

anwesend sind oder sich digital beteiligen. Vorstandsbeschlüsse können auch per Video- oder Telefonkonferenz bzw. im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich die Mehrheit des Vorstandes dafür ausspricht.

 

 

§ 12 Beirat

 

 

(1) Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen zur Erfüllung der satzungsgemäßen

 

Ziele und Aufgaben.

 

 

(2) Der Beirat besteht aus bis zu sechs Personen.

 

 

(3) Die Beiratsmitglieder werden im Turnus der Vorstandswahlen von der Mitglieder-

 

versammlung bestätigt. Vertreter*in oder Nachfolger*in ausgeschiedener Beiratsmitglieder werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand bestätigt.

 

 

(4) Der Beirat wird zu den Vorstandssitzungen geladen und ist nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ ist, soweit das nicht an anderer Stelle der

 

Satzung geregelt ist, zuständig für die

 

 

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes; die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen auf die

 

Dauer von 4 Jahren,

 

 

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichtes, des

 

Berichtes der Kassenprüfer*innen und Entlastung des Vorstandes,

 

 

c) Beschlussfassung zum Haushaltsplan,

 

 

d) Änderung der Satzung,

 

 

e) Beschlussfassung über alle nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten und vom

 

Vorstand unterbreiteten Aufgaben,

 

 

f) Beschlussfassung über das Auflösen des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V.,

 

 

g) Wahl der Delegierten des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. für die Landes-

 

delegiertenversammlung,

 

 

h) Bestätigung der Beiratsmitglieder.

 

 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

 

(1) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen

 

gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten in diesem Sinne nicht als gültige Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Sind mehr Kandidat*innen als festgelegte Mandate nominiert, so ist geheim zu wählen.

 

 

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt den*die 1. Vorsitzende*n, den*die 2. Vorsitzende*n, den*die Schatzmeister*in sowie Beisitzer*innen in Form der Einzelwahl.

 

 

(3) Bei der Einzelwahl ist gewählt, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

 

(4) Erhält bei der Einzelwahl kein*e Bewerber*in die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein weiterer Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Einzelwahlen mit nur einem*einer Bewerber*in sind Nein-Stimmen statthaft. Endgültig nicht gewählt ist, wer mehr Nein- als Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

 

 

(5) Die Beschlussfassung bei nicht geheimen Abstimmungen und Wahlen aller Art erfolgt

 

durch Handzeichen der Stimmberechtigten. Sie muss geheim durch Stimmzettel erfolgen, wenn dies von mindestens 20% der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

 

 

(6) Eine Änderung der Satzung kann nur mit mindestens 2/3 der gültigen Stimmen

 

beschlossen werden.

 

 

§ 15 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung

 

 

(1) Die Vorstände der NABU-Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die

 

Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V., die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrechtzuerhalten. Stellt der NABULandesvorstand fest, dass Untergliederungen seines Zuständigkeitsbereichs

 

 

a) ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der satzungs-

 

gemäßen Gremien bzw. Organe (Landesdelegiertenversammlungen, Bund-Länder-Rat

 

oder Präsidium und Landesvorstand) nicht nachkommen oder

 

 

b) sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,

 

so haben sie das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen.

 

 

(2) Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen

 

voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen Fristversäumnisses ist hinzuweisen.

 

 

(3) Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und Schwere der Pflichtverletzung.

 

 

(4) Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:

 

 

a) die Rüge,

 

 

b) die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,

 

 

c) der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos sowie des Namensbestandteils

 

„NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V.",

 

 

d) die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüberliegenden

 

Untergliederung (Aberkennung des Status als NABU-Untergliederung).

 

 

(5) Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den NABU erfordern, so ist der Vorstand befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.

 

 

(6) Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheides über die Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese der Schiedsstelle gemäß § 17 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

(7) Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Abs. 4 ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat nach Empfang des Bescheides über die

 

Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist diese der Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.

 

 

(8) Der NABU-Landesverband Brandenburg hat das Präsidium des NABU-Bundesverbands unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.

 

 

(9) Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern:

 

Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom Vorstand des NABU-Landesverband Brandenburg

 

Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:

 

 

a) Rüge oder Verwarnung,

 

 

b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen

 

und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

 

 

c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

 

 

d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus dem NABU,

 

 

e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen.

 

 

(10) In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher

 

Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen

 

erfordert, kann der Vorstand des NABU-Landesverbands Brandenburg das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.

 

 

(11) Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem

 

Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU-Schiedsstelle gemäß § 16 vor. Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats schriftlich begründet Beschwerde bei dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU-Schiedsstelle zur Entscheidung vor.

 

 

(12) Vor einer Entscheidung der NABU-Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

 

 

§ 16 Schiedsstelle

 

(1) Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von

 

Ordnungsmaßnahmen gemäß § 15 dieser Satzung, sie ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.

 

 

(2) Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann Ordnungsmaßnahmen gemäß § 15 dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie soll vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.

 

 

(3) Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle

 

berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate verlängert werden.

 

 

(4) Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht

 

zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.

 

 

(5) Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt

 

befähigten Person besetzt sind. Die beiden Kammervorsitzenden werden von der

 

Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern ergibt sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist. Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit Beisitzer*innen vor, so sind diese aus einem Beisitzer*innenpool zu besetzen. Die Beisitzer*innen werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer*innen für den Einzelfall ist in der Schiedsordnung festgelegt. Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer*innen der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.

 

 

(6) Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreter*innenversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden gemeinsam mit drei Beisitzer*innen, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.

 

(7) Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die

 

Schiedsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.

 

 

§ 17 Allgemeine Bestimmungen

 

 

(1) Jede Tätigkeit im NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. ist ehrenamtlich, soweit in

 

dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts anderes geregelt ist. Auslagen

 

können in nachgewiesener Höhe entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes ersetzt

 

werden. Der Vorstand kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, gewähren.

 

 

(2) Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. ist der Vorstand zuständig, Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

 

(3) Der NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. haftet nicht für fahrlässig verursachte

 

Schäden oder Verluste auch aus Diebstählen, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. oder bei Veranstaltungen des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. oder durch fahrlässiges Verhalten der Repräsentant*innen des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. Organmitglieder und besondere Vertreter*innen haften gegenüber dem NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein*e besondere*r Vertreter*in einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der NABU-Regionalverband Oranienburg e.V. oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

 

 

(4) Bedienstete des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. können nicht Vorstandsmitglieder werden.

 

 

(5) Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die

 

 

1. ausschließlich redaktioneller Natur sind,

 

 

2. aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde

 

erforderlich werden,

 

 

3. behördlich angeordnet wurden oder

 

 

4. gesetzlich erforderlich sind, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich nach Eintragung ins Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

 

 

(6) Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften der § 21–79 des BGB.

 

 

§ 18 Auflösung

 

 

(1) Die Auflösung des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei mindestens 3/4 der gültigen abgegebenen Stimmen für eine Auflösung sein müssen.

 

 

(2) Bei der Auflösung des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des NABU-Regionalverbands Oranienburg e.V. nach Abdeckung noch bestehender Verpflichtungen an den NABU- (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 19 Inkrafttreten

 

 

(1) Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am

 

12.07.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Gleichzeitig tritt die bislang im Vereinsregister eingetragene Satzung vom 22.10.2016 außer Kraft.